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B. Verwandte Schutzrechte

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Neben dem Urheberrecht existieren die sogenannten verwandten Schutzrechte. Diese Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Machen wir uns dies an typischen Beispielen klar, nämlich an den Schutzrechten der Schauspieler und Musiker. Diese ausübenden Künstler erbringen zwar eine individuelle geistige Leistung, sie schaffen aber kein Werk. Sie reproduzieren vielmehr ein durch einen Urheber bereits früher geschaffenes Werk. Es geht hier also nicht um Urheberrechtsschutz, sondern um Leistungsschutz.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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