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IV. Der Erfinder

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Bei der Frage, wer der Erfinder des Patentes ist, ergibt sich eine entsprechende Problematik wie bei der Frage des Schöpfers in Bezug auf das Werk beim Urheberrecht (Rn. 51).

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Erfinder ist derjenige, der das technische Problem mit technischen Mitteln einer Lösung zugeführt, also die technische Regel entwickelt hat.

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Es kann dies auch durch mehrere Personen gemeinsam in der Weise geschehen, dass jeder einen wesentlichen geistigen Anteil an dem Erfolg hat. Wir sprechen hier von Miterfindern. Ihnen steht das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu (§ 6, 2 PatG).

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Haben mehrere Personen unabhängig voneinander eine Erfindung gemacht, also eine Doppelerfindung (Rn. 188), so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt anmeldet (§ 6, 3 PatG).

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Kein Erfinder ist der die Erfindung lediglich Anregende, also etwa derjenige, der eine bestimmte Aufgabe stellt, eine Richtung weist, wie es häufig durch Arbeitgeber oder Vorgesetzte vorkommt.

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Kein Erfinder ist auch der Gehilfe. Darunter versteht man denjenigen, der an der Erfindung zwar beteiligt war, aber keinen wesentlichen geistigen Anteil am Erfolg hatte. Dies ist etwa ein Mitarbeiter, dessen Arbeit sich auf rein handwerkliche Tätigkeiten nach Vorgaben beschränkt hat, wie etwa bei einem Chemielaboranten. Die Grenzziehung Gehilfe/Miterfinder kann im Einzelfalle schwierig sein.

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Erfinder kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person ist nur in der Lage, durch ihre Organe zu handeln.

Da die meisten Erfindungen von Personen in abhängiger Arbeit gemacht werden, ist das mehrfach geänderte Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) von großer praktischer Bedeutung. Dessen Anwendungsbereich: Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Soldaten (§ 1 ANEG).

Gegenstand der gesetzlichen Regelungen sind Erfindungen, die patent- oder designfähig sind (§ 2 ANEG) sowie technische Verbesserungsvorschläge (§ 3 ANEG).

Erfindungen können gebundene Erfindungen = Diensterfindungen sein. Dies sind solche, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst stehen (§ 4 I, II ANEG).

Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen (§ 4 III ANEG).

Sowohl bei den Diensterfindungen als auch bei den freien Erfindungen entsteht das Erfinderrecht in der Person des Arbeitnehmererfinders.

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Für die Erfindungen der Arbeitnehmer im privaten Dienst gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 39 ANEG.

Der Arbeitnehmer hat seine Diensterfindung unverzüglich – in besonderer Form – zu melden (§ 5 ANEG).

Der Arbeitgeber kann nun diese Diensterfindung in Anspruch nehmen (§ 6 ANEG). Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerte Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 I ANEG).

Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen ihn einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für deren Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 ANEG); im Einzelnen stehen hier Vergütungsrichtlinien zur Verfügung (§ 11 ANEG). Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Zeit durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder festgestellt werden (§ 12 I ANEG). Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung – in bestimmter Form – einseitig festzustellen und entsprechende Zahlung zu leisten. Dieser Festsetzung kann der Arbeitnehmer – wiederum in bestimmter Form – innerhalb von zwei Monaten widersprechen (§ 12 III, IV ANEG). Bei derartigen Streitfällen kann die beim Patentamt eingerichtete Schiedsstelle (§ 29 ANEG) angerufen werden, die zu versuchen hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ANEG). Erst nachdem ein solches Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Klage vor dem Patentgericht erhoben werden (§ 37 ANEG).

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Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet und allein berechtigt, eine in Anspruch genommene Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden (§ 13 ANEG).

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Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht in Anspruch, so hat er sie durch Erklärung freizugeben. Über eine solche frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer nunmehr ohne Beschränkungen verfügen (§ 8 ANEG).

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Bei der freien Erfindung trifft den Arbeitnehmer lediglich eine Mitteilungspflicht (§ 18 ANEG) sowie die Verpflichtung, vor einer anderweitigen Verwertung seinem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten (§ 19 ANEG).

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Für die Erfindungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst – mit einigen Modifizierungen – anzuwenden (§§ 40,41 ANEG).

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Für die Erfindungen an Hochschulen gelten die besonderen Bestimmungen des § 42 ANEG.

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