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V. Belohnung des Erfinders

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Zweck des Patentrechtes ist es, dem Erfinder eine angemessene Belohnung zu gewähren, weil er zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert und damit zu einer Bereicherung der Technik beigetragen hat, und weil er dies der Allgemeinheit bekannt gab. Dabei stehen die dem Erfinder eingeräumten Verwertungsrechte im Vordergrund (§ 9 PatG). Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist schwächer ausgeprägt als das Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Rn. 59 ff.). Es beschränkt sich auf das Recht auf Erfinderehre, das in der Erfinderbenennung zum Ausdruck kommt (§§ 37, 63 PatG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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