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ОглавлениеTeil 1 Einführung › B. Eingrenzung des Untersuchungsthemas
B. Eingrenzung des Untersuchungsthemas
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Die Betonung der Regelung des § 130 OWiG soll dabei für die notwendige thematische Eingrenzung der Untersuchung stehen. Denn die Verknüpfung des gesamten Sanktionenrechts mit dem gesellschaftsrechtlichen Sondergebilde des Unternehmensverbundes führt zu kaum überblickbaren Problemfragen, die rechtswissenschaftlich zu erheblichen Teilen noch nicht durchleuchtet sind. Es wird kurz- und mittelfristige Aufgabe der Rechtsforschung sein, hierbei Antworten zu entwickeln und zu formulieren, um damit die Normanwendung für die Adressaten, Verfolgungsbehörden und auch die Rechtsprechung zu erleichtern. Die vorliegende Untersuchung kann freilich nur versuchen, die Lösungsfindung für einen vergleichsweise engen Teilbereich zu fördern. Selbst die Beschränkung auf sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten dient nur einer unzureichenden Eingrenzung, da die insofern denkbaren, straf- und ordnungsrechtlichen Anknüpfungspunkte in dogmatischer Hinsicht intensiver und tiefgreifender Betrachtung bedürfen. Mit ihrem Untertitel soll damit die Kontur der Untersuchung gezeichnet werden, indem dort die Konzentration auf die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten deutlich gemacht wird. Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – sollen hierdurch freilich nicht gänzlich ausgeklammert werden. Gleiches gilt für mit § 130 OWiG eng verknüpfte Normen des Ordnungswidrigkeitenrechts und damit insbesondere für die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können. Allerdings muss sich die Untersuchung abseits der hier im Fokus stehenden Regelung des § 130 OWiG auf eine überblickartige Skizzierung beschränken und soll dabei auf die Darstellung der Aspekte konzentriert werden, deren Beurteilung für die eingangs formulierten Ausgangsfragen maßgeblich und dienlich sind. Keine Einschränkung soll wie beschrieben indes in räumlicher Hinsicht erfolgen, so dass sich die Arbeit auch der grenzüberschreitenden Anwendbarkeit des § 130 OWiG widmen wird.