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Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens

B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens

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Die Regelungen des Konzernrechts finden sich im Wesentlichen in §§ 15 bis 22 AktG sowie §§ 291 bis 328 AktG. Die Bezeichnung Konzernrecht ist dabei unpräzise. Wie einleitend dargestellt, werden unter dem Konzernrecht Regelungen verstanden, die nicht nur den Konzern i.S.d. § 18 AktG betreffen, sondern daneben auch weitere im Aktiengesetz geregelte Unternehmensverbindungen.[1] So nennt § 15 AktG neben dem Konzern i.S.d. § 18 AktG Unternehmen im Mehrheitsbesitz gem. § 16 Abs. 1 AktG, Unternehmen im Abhängigkeitsverhältnis gem. § 17 Abs. 1 AktG, wechselseitig beteiligte Unternehmen gem. § 19 AktG sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrages i.S. der §§ 291, 292 AktG. Gleichwohl sich die Regelungen im Aktiengesetz wiederfinden, gelten §§ 15 bis 18 AktG nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern grundsätzlich für Unternehmungen sämtlicher Rechtsformen, inklusiver solcher des ausländischen Rechts.[2] § 19 AktG beschränkt seinen Anwendungsbereich hingegen auf Kapitalgesellschaften.[3] Die §§ 20 bis 22 AktG regeln schließlich besondere Mitteilungspflichten bei Bestehen einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals an einer Aktiengesellschaft oder durch eine Aktiengesellschaft und entfalten für andere Gesellschaftsformen als Bezugsobjekt damit keine unmittelbare Relevanz.[4]

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Auch die §§ 291 bis 328 AktG entfalten unmittelbare Geltung allein für Aktiengesellschaften, sie werden insofern vereinzelt als besonderer Teil des Aktienkonzernrechts bezeichnet.[5] Für die Anwendbarkeit des Aktienkonzernrechts maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Rechtsform des abhängigen Unternehmens.[6] Die Regelungen der §§ 291 bis 328 AktG finden damit auch Anwendung auf Unternehmensverbindungen, in denen die Obergesellschaft etwa als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet ist, sofern die abhängige Gesellschaft eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.[7]

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Mit Ausnahme des Bilanzrechts[8] finden sich darüber hinausgehend keine umfassenden Regelungen zum Konzernrecht. Insbesondere abseits der Rechtsform der Aktiengesellschaft ist es damit Aufgabe von Rechtsprechung und Literatur, die bestehenden Regelungslücken zu schließen.[9]

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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