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Teil 1 Einführung › D. Terminologie

D. Terminologie

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Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle auf sprachliche Ungenauigkeiten, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Zusammenhang mit dem Konzernrecht üblicherweise vorzufinden sind. Sofern sich Abhandlungen mit dem Konzernrecht auseinandersetzen, werden damit in den meisten Fällen die Regelungen über verbundene Unternehmen im Allgemeinen bezeichnet.[1] Der Konzern im engeren Sinne, dessen Legaldefinition sich in § 18 AktG findet, stellt jedoch lediglich eine Form der Unternehmensverbindung dar. Daneben werden etwa in § 16 AktG Unternehmen in Mehrheitsbesitz sowie in § 17 AktG Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis beschrieben. Sofern im Rahmen dieser Untersuchung die Bezeichnung des Konzernrechts aufgegriffen wird, folgt die Darstellung der rechtswissenschaftlichen Praxis und nimmt damit Bezug auf die Regelungen über die verbundenen Unternehmen im Ganzen. Im Rahmen des Aktiengesetzes sind dabei zum einen die Regelungen der §§ 15 bis 22 AktG relevant, die durch ihren Charakter als vor allem definierende Normen als allgemeiner Teil des Konzernrechts bezeichnet werden können. Daneben sind die Vorschriften der §§ 291 bis 328 AktG umfasst. Hier finden sich Bestimmungen über abhängige Aktiengesellschaften. Sofern die Unterscheidung der verschiedenen Formen von Unternehmensverbindungen für die Untersuchung Relevanz entfaltet, erfolgt freilich eine ausdrückliche Differenzierung unter Benennung der konkreten Art der Unternehmensverbindung.

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Eine zweite sprachliche Klarstellung hat mit Blick auf die Begriffsverwendung im Rahmen der am Konzern beteiligten Gesellschaften zu erfolgen. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, werden mit den Begriffen Obergesellschaft, Muttergesellschaft oder auch Mutterunternehmen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, die jedoch synonym verstanden werden sollen. Gleiches gilt für die Begriffe Untergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Tochterunternehmen. Wo mehrstufige Konzernverbindungen Erwähnung finden, wird überdies auch der Begriff der Enkelgesellschaft genutzt.

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Ein weiterer terminologischer Hinweis ist schließlich mit Blick auf die Verwendung des Strafrechtsbegriffes angezeigt. Sofern hier von § 130 OWiG als eine der bedeutsamsten Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts die Rede ist, mag dies missverständlich wirken. Denn die Norm ist eine solche des Ordnungswidrigkeitenrechts, das trotz unübersehbarer Nähe und Parallelen durch den Gesetzgeber vom Strafrecht abgegrenzt wurde. Dennoch erlangt das Ordnungswidrigkeitenrecht im Rahmen der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität große Bedeutung. Zurückzuführen ist dies mitunter auch auf die Regelung des § 30 OWiG, die es erlaubt, Bußgelder direkt gegen Unternehmen zu verhängen. Sofern für das Wirtschaftsstrafrecht das Ordnungswidrigkeitenrecht ganz wesentliche Bedeutung erlangt, erscheint es auch aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit[2] angezeigt, insofern von einem umspannenden weiten Strafrechtsbegriff auszugehen, der das Ordnungswidrigkeitenrecht einschließt und sodann auch dieser Untersuchung zu Grunde gelegt wird.[3] Sofern Differenzierungen geboten sind, werden solche explizit bezeichnet.

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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