Читать книгу Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff - Страница 23
ОглавлениеTeil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › I. Allgemeine Regelungen
I. Allgemeine Regelungen
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Allen genannten Unternehmensverbindungen i.S.d. § 15 AktG ist das Vorliegen der Unternehmereigenschaft als Grundvoraussetzung gemein. Bei einem Aktienkonzern etwa muss damit neben der beherrschten Aktiengesellschaft auch der herrschende Aktionär Unternehmen sein. Diese Unterscheidung zwischen Unternehmensaktionären und anderen (Privat-)Aktionären resultiert aus der bereits dargelegten Risikolage. Von einem Aktionär, dessen wirtschaftliche Tätigkeit sich auf ein einziges Unternehmen beschränkt, wird erwartet, dass er im Regelfall das Interesse dieses Unternehmens als sein eigenes betrachtet oder jedenfalls keine ihm zuwiderlaufenden Sonderinteressen verfolgt.[1] Bei einem Unternehmensaktionär ist die Verfolgung unterschiedlicher Interessen jedoch häufig nicht auszuschließen oder gar unvermeidlich. Denn neben dem Interesse der beherrschten Gesellschaft verlangt auch das eigene Interesse des Unternehmensaktionärs Beachtung. Die möglicherweise widerstreitenden Interessen verlangen insofern nach ausdifferenzierten Regelungen.[2] Der BGH sieht in der Folge eine Unternehmereigenschaft als gegeben, wenn bei einem Gesellschafter eine wirtschaftliche Interessenbindung außerhalb der Gesellschaft hinzukommt, „die stark genug ist, um die ernste Besorgnis zu begründen, der Aktionär könnte um ihretwillen seinen Einfluß zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen.“[3] Das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform ist dabei nicht erforderlich.[4] In Betracht kommen neben Kapital- und Personengesellschaften vielmehr auch Vereine und Stiftungen.[5] Vor allem kann auch eine natürliche Person Unternehmen in diesem Sinne sein, sofern diese auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt.[6] Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks, der vorrangig dem Schutz des beherrschten Unternehmens gilt, bezieht sich diese Begriffsdefinition ausgehend von der Gefahr des außerhalb der Gesellschaft stehenden Interesses dabei lediglich auf die Bestimmung des herrschenden Unternehmens.[7] Hinsichtlich der beherrschten Gesellschaft ist indes von einer anderen Begriffsdefinition auszugehen;[8] hier soll jedwede rechtlich verselbstständigte Organisationsform in Betracht kommen und damit vermieden werden, dass der Anwendungsbereich der insofern schützenden Normen zu eng ist.[9] Die Bestimmung des Unternehmensbegriffes im Rahmen der § 15 ff. AktG folgt damit der Prämisse, die Konzerngefahr weitestgehend einzudämmen.[10]