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1. Eingliederungskonzern, Vertragskonzern, und faktischer Konzern

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Betrachtet man den Konzern im Sinne des § 18 AktG, so ist zwischen dem Eingliederungskonzern, dem Vertragskonzern sowie dem faktischen Konzernen zu unterscheiden.

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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