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Teil 2 Gesellschaftsrechtliche GrundlagenB. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › II. Mehrheitsbeteiligung gem. § 16 AktG

II. Mehrheitsbeteiligung gem. § 16 AktG

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Die Regelung der unterschiedlichen Formen verbundener Unternehmen im Aktiengesetz beginnt mit im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und mit Mehrheit beteiligten Unternehmen. Erforderlich ist gem. § 16 Abs. 1 AktG die Mehrheit an den Anteilen der Gesellschaft oder aber die Mehrheit an den Stimmrechten. Auch in Aktiengesellschaften muss dies nicht zwingend deckungsgleich sein, Differenzen können etwa durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 139 ff. AktG entstehen.[1]

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Beachtenswert ist zudem die Regelung des § 16 Abs. 4 AktG, wonach die Anteile von weiteren abhängigen Gesellschaften hinzugerechnet werden. So kann sich die Mehrheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft an einer Enkelgesellschaft erst durch Hinzurechnung der Anteile einer Tochtergesellschaft zu den eigenen Anteilen ergeben.

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Eine bedeutsame Folge des Vorliegens einer Mehrheitsbeteiligung ist die gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit gem. § 17 Abs. 2 AktG.[2]

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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