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2. Gleichordnungs- und Unterordnungskonzern

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Neben Vertragskonzernen, der Eingliederung und faktischen Konzernen kann zudem zwischen Gleichordnungs- und Unterordnungskonzernen unterschieden werden. Während es sich bei Unterordnungskonzernen um den Regelfall einer Unternehmensverbindung zwischen beherrschendem und beherrschtem Unternehmen handelt, existiert in einem Gleichordnungskonzern gem. § 18 Abs. 2 AktG zwar eine einheitliche Leitung, aber keine Abhängigkeit zwischen den Beteiligten.[44] So ist etwa denkbar, dass den beteiligten Unternehmen ein sofortiges Kündigungsrecht zusteht, um die Unterwerfung unter eine einheitliche Leitung jederzeit und kurzfristig lösen zu können.[45]

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Um eine Abgrenzung dieser eher seltenen Erscheinung zu gewöhnlichen Kooperationsverhältnissen zu ermöglichen, werden hierbei an die einheitliche Leitung besonders hohe Anforderungen gestellt.[46] So genügt auch den Vertretern eines weiten Konzernverständnisses anders als beim Unterordnungskonzern nicht lediglich die einheitliche Leitung in einzelnen, wesentlichen unternehmerischen Bereichen.[47] Erforderlich ist vielmehr auch nach dieser Ansicht hier eine einheitliche Leitung der gesamten Unternehmung. Anderenfalls wäre schnell jedes Kartell als Gleichordnungskonzern zu qualifizieren.[48]

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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