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3.4 DRG-Kalkulation durch das InEK

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Aus den von den Kalkulationskrankenhäusern zur Verfügung gestellten Kostenmatrizes für die einzelnen Behandlungsfälle werden vom InEK Durchschnittswerte für jede DRG berechnet. Als Ergebnis der jährlichen Kalkulation veröffentlicht das InEK für jede DRG eine Kostenmatrix. Diese zeigt somit die (auf die sog. Bezugsgröße normierten) Durchschnittskosten der jeweiligen DRG in den Kalkulationskrankenhäusern. Der Aufbau dieser vom InEK kalkulierten Matrizes entspricht dem von den Kalkulationskrankenhäusern verwendeten Schema (Kostenarten- und Kostenstellengruppen).

Die Tabelle 3.2 zeigt ein Beispiel aus dem DRG-System 2019, hier wieder die DRG F17B. Im Folgenden und später bei der Ermittlung der Sachkostenrentabilität ( Kap. 11.3) verwenden wir folgende Definitionen.

Mit Gesamtkosten InEK-Matrix bezeichnen wir die Matrixsumme, im Beispiel also 2.664,40 €. Die Gesamtkosten entsprechen nicht dem DRG-Erlös ( Kap. 3.5).

Unter Kostenanteil verstehen wir die Summe einer Teilmenge von Matrixfeldern. Der Kostenanteil für med. Bedarf ist also die Summe der Spalten 6a und 6b (6c, also Leistungen durch Dritte, zählen wir nicht zum Sachbedarf im engeren Sinn), also 131,21 € + 47,90 € = 179,11 €.

Die Kostenermittlung dient als Grundlage für die Berechnung der oben beschriebenen und im Fallpauschalenkatalog angegebenen Bewertungsrelationen.

Der beschriebene Prozess der DRG-Kalkulation führt zu einem bedeutenden Phänomen, der sogenannten kalkulatorischen Lücke. Die auf den Kostendaten des Vorjahres beruhenden Kalkulationen bestimmen den Preis der DRG-Fallpauschale des darauffolgenden Jahres, z. B. basiert die Kalkulation der im Jahr 2020 abrechenbaren DRGs auf den Ist-Kosten der Kalkulationskrankenhäuser im Jahr 2018. Allgemeine Preisänderungen werden über die Anpassung der auf Landesebene festgelegten Basisfallwerte ausgeglichen. Auf die Preisänderungen in einzelnen Produktgruppen kann auf diesem Wege allerdings nicht – zumindest nicht im Einzelnen – reagiert werden.

Vereinfacht gesagt: Die im Jahr x gemessenen Ist-Kosten der Kalkulationskrankenhäuser werden zu Erlösen im Jahr x+2. In der Folge führen also die im Abrechnungsjahr zwei Jahre alten Kostendaten zu einer Überbewertung der DRG-Fallpauschale, wenn die Krankenhäuser in der Zwischenzeit von Preisreduzierungen profitieren konnten.

Tab. 3.2: InEK-Matrix für die DRG F17B (2019) (Quelle: InEK 2018)



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