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II. Inhaltliche Regulierung im Rundfunkstaatsvertrag

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Parallel zu den Regelungen im Telemediengesetz enthält der RStV inhaltliche Vorgaben zu Telemedien.[225] Gem. §§ 1 Abs. 1 HS 2 RStV gelten für Telemedien die §§ 48 ff. RStV, Maßgaben für Werbung finden sich konkret in § 58 Abs. 1–3 RStV.

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Allgemein gibt § 58 Abs. 1 RStV rundfunkrechtlich[226] für alle Telemedien das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot vor: Demgemäß muss Werbung in Telemedien als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es dürfen in der Werbung keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

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Darüber hinaus wird Werbung in bestimmten Formen von Telemedien den gleichen Anforderungen unterworfen wie Werbung im Rundfunk. So sind für das Sponsoring beim Fernsehtext die für das Sponsoring im Rundfunk geltenden Vorgaben des § 8 RStV entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die außerdem den allgemeinen Werbegrundsätzen des § 7 RStV unterliegen. Die Kategorie der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der Nomenklatur der AVMD-Richtlinie entnommen und soll deren systemkonforme Umsetzung sicherstellen.[227] Umfasst sind Telemedien, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden. Die Fernsehähnlichkeit weist auf das Erfordernis bewegter Bilder mit oder ohne Ton hin, die das Format einer Sendung aufweisen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und -spiele sowie Dokumentarfilme. Ein typischer Fall eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sind Video-on-Demand-Angebote.

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Neue Relevanz erlangen die für Telemedien geltenden Maßgaben heute mit dem Phänomen der sozialen Netzwerke wie Youtube, Instagram, Facebook, Snapchat oder Twitter. Darin bereitgestellte Inhalte, insbesondere Fotos oder Videos, die Produkte oder Leistungen in Bezug nehmen und Werbebotschaften enthalten oder auch von entsprechenden Unternehmen, etwa durch die kostenlose Zurverfügungstellung von Produkten oder Leistungen, gesponsert sind, unterliegen den allgemeinen Regelungen zur Werbung und bedürfen entsprechender Kennzeichnung.[228]

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Ebenfalls um den Anforderungen der Mediendiensterichtlinie gerecht zu werden, werden die Werberegelungen für Fernsehprogramme auch auf Telemedienangebote nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV erstreckt, bei denen die Freischaltung der ausgestrahlten Sendungen jeweils gegen Einzelentgelt erfolgt. Für sie gelten auch die Regeln über die Einfügung von Werbung und Teleshopping in das Programm (§ 8 RStV) und die Werbezeitgrenzen des § 45 RStV.

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Verletzungen der Werbevorgaben können als bußgeldwerte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 15–27 RStV enthält entsprechende, für Telemedien anwendbare Tatbestände. Die Aufsicht bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 RStV).

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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