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2. Alterskennzeichnung

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Das Instrument der Alterskennzeichnung für Filme sowie Film- und Spielprogramme ist in § 14 JuSchG normiert. Es verfolgt den Zweck, dass an entsprechende Inhalte nur Kinder und Jugendliche der gekennzeichneten Altersstufe gelangen. Der Kennzeichnungspflicht unterliegen Filme, Film- oder Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Hierdurch soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend, d.h. sowohl in körperlicher und geistiger als auch in seelischer Hinsicht, geschützt werden.[44] Die Alterskennzeichnung wird von der obersten Landesbehörde oder von einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle[45] vorgenommen. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzw. dem Freigabevorbehalt (insbesondere § 12 Abs. 1 JuSchG). Jedes Medium muss gekennzeichnet sein, unabhängig von seinem tatsächlichen Beeinträchtigungspotential, sonst gelten die gesetzlichen Restriktionen. Auch offensichtlich nicht beeinträchtigende Trägermedien sind zu kennzeichnen. Gem. § 14 Abs. 7 JuSchG kann die Kennzeichnung als „Info- oder Lehrprogramm“ durch den Anbieter selbst erfolgen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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