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1. Anwendungsbereich

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Die medienrechtlich relevanten Vorschriften des JuSchG finden sich in dessen Abschnitten 3 und 4 (§§ 11–25) und betreffen sog. Trägermedien.[38] Der im zuvor geltenden GjS verwandte Begriff „Schriften“ wurde im Zuge der Neuregelung durch den Oberbegriff „Trägermedien“ ersetzt, da Schriften nicht mehr typisch für die Medienwelt sind.[39] Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG sind Trägermedien „Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind“, also alle mobilen Datenträger.[40]

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Darüber hinaus wird nach § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG auch die unkörperliche elektronische Verbreitung[41] der gegenständlichen Verbreitung gleichgestellt. Jedoch ist es technisch bereits nicht möglich, nicht digitalisierte Medienträger elektronisch zu verbreiten. Wird ein entsprechender Inhalt zuvor in ein elektronisch übertragbares Datenformat umgewandelt, also z.B. durch Einscannen digitalisiert und auf dem Rechner gespeichert, so liegt in der Regel bereits kein Trägermedium i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG mehr vor,[42] sondern vielmehr ein Telemedium, dessen Regelung gem. § 16 JuSchG dem Landesrecht vorbehalten ist.[43] Rundfunksendungen sind vom Anwendungsbereich des JuSchG gem. § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG ausdrücklich ausgenommen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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