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E. Werbung und Jugendmedienschutz

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Durch den Jugendmedienschutz soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche zu den ihre Entwicklungen beeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten keinen oder nur einen der Altersstufe entsprechenden Zugang erhalten. Gesetzliche Regelungen finden sich hierzu vor allem im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Das JuSchG behandelt das Recht der Trägermedien, während der JMStV den Jugendschutz in den Telemedien und im Rundfunk regelt.[229] In letzterem finden sich konkrete Vorgaben betreffend den Jugendschutz in der Werbung, im Teleshopping und beim Sponsoring, die über die des RStV, aber auch über die allgemeinen Beschränkungen der §§ 4, 5 JMStV[230] zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, hinausgehen.

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Grundsätzlich darf danach durch Werbung keine körperliche oder seelische Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen, d. h. Minderjährigen, erfolgen, § 6 Abs. 2 JMStV.[231] Werbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet, ist damit insbesondere[232] unzulässig, wenn sie direkte Kaufappelle enthält, das besondere Vertrauen von Kindern und Jugendlichen zu Eltern, Lehrern und Vertrauenspersonen ausnutzt oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigt. Sie darf nicht, wenn sie sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, deren Interessen schaden oder deren Unerfahrenheit auszunutzen, § 6 Abs. 4 JMStV. Geht von Werbung die Gefahr aus, dass sie die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt, darf diese nicht zusammen mit Angeboten, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, präsentiert werden, § 6 Abs. 3 JMStV. Die Vorgabe entspricht dem allgemeinen, für Telemedien geltenden Trennungsgebot des § 5 Abs. 5 JMStV. Gem. § 6 Abs. 5 JMStV darf sich Werbung für alkoholische Getränke nicht an Kinder oder Jugendliche richten, nicht in der Art der Darstellung Kinder oder Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Werbung für indizierte Angebote ist nur den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten. Die Vorschriften des § 6 JMStV gelten gem. § 6 Abs. 6 JMStV entsprechend für Teleshopping. Angebote unterliegt den Beschränkungen des § 6 Abs. 1 JMStV.[233] Die Regelungen zur Werbung gelten für Teleshopping und seit dem 13. RÄStV auch für Sponsoring entsprechend. Teleshopping darf zudem nicht gezielt Minderjährige ansprechen, § 6 Abs. 5 S. 1 JMStV. Die Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen des JMStV obliegt, anders als die allgemeine Aufsicht über die Telemedien, den Landesmedienanstalten. Funktionell zuständig ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).[234] Als Besonderheit im Bereich des Jugendmedienschutzes ist den Aufsichtsmaßnahmen der KJM die Befassung der jeweiligen Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelagert.[235]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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