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A. Schutzpflichten des Staates

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Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Einflüssen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können, besonders zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen den Jugendschutz als „Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen“[1] betont. Zu Medieninhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sollen sie keinen oder nur ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Zugang erhalten.[2] Daher gehört es traditionell zu den bedeutsamsten Zielen der Medienpolitik, Gewaltszenen, sexuelle Darstellungen oder andere sittlich anstößige Sendungen aus Gründen des Jugendschutzes zu begrenzen oder – sofern erforderlich – gänzlich zu untersagen. Im Vordergrund stehen dabei die Instrumente des negativen Jugendschutzes, bei denen nicht primär die Verbreitung von kind- und jugendgerechten Angeboten gefördert, sondern vielmehr der Zugang und die Verbreitung von unerwünschten Angeboten begrenzt werden soll.[3] Zugleich hat der Staat Institutionen zur Kontrolle von Medieninhalten zu schaffen, welche Kinder und Jugendliche in ihrer natürlichen Entwicklung beeinträchtigen können.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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