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II. Der Berichtigungsanspruch

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Der Berichtigungsanspruch ist von der Rspr. als abgestuftes Instrumentarium ausgestaltet worden. Beim Berichtigungsanspruch handelt es sich um einen aus analoger Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem verwirklichten Deliktstatbestand entwickelten Anspruch,[519] der – soweit er nicht auf einen förmlichen Widerruf gerichtet ist – in seiner Ausgestaltung als vom Deliktsrecht fortentwickelter Folgenbeseitigungsanspruch vom Nachweis des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Störers befreit ist.[520] Auch aus diesem Grunde sind die verschiedenen Formen des Berichtigungsanspruches, bei denen auch nicht immer eine einheitliche Terminologie gepflegt wird, voneinander abzugrenzen:

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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