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V. Der Geldentschädigungsanspruch

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Der BGH hat erstmals in der Herrenreiter-Entscheidung[564] einen Schmerzensgeldanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht. Heute ist der Geldentschädigungsanspruch dogmatisch auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG gesichert. Maßgeblich ausgestaltet wurde dieser Anspruch dann in den Caroline von Monaco-Entscheidungen des BGH.[565] Beim Anspruch auf Geldentschädigung stünde der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Daneben diene der Rechtsbehelf auch der Prävention. Darin ist jedoch ausdrücklich kein Gewinnabschöpfungsanspruch zu sehen.[566]

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Der Geldentschädigungsanspruch hat jedoch, soll er mit Art. 5 GG vereinbar sein, nur subsidiären Charakter[567] und darf überdies nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre und schwerem Verschulden zuerkannt werden.[568] Nach alledem bedingt ein Anspruch auf Geldentschädigung

eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung;
schuldhaftes Handeln des Verletzers;
ein Fehlen der Möglichkeit, die verursachte Beeinträchtigung auf andere Weise befriedigend auszugleichen;
die Folgerung, dass die Umstände des Einzelfalls eine Geldentschädigung erforderlich machen.

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Ob eine hinreichend schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.[569] Beispiele können die Verletzung der Intimsphäre,[570] erfundene Interviews[571] oder Korruptionsverdacht ohne Anhaltspunkte[572] sein. Bei Bildveröffentlichungen kommt ein Anspruch ferner dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Verletzungen vorliegen, die für sich genommen nicht schwerwiegend sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit als hartnäckige Verletzungen zu werten sind.[573] Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anspruchsteller.[574]

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Auch an einem Mitverschulden des Betroffenen kann der Anspruch scheitern.[575]

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Der Anspruch hat lediglich subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise ausgeglichen werden, entfällt er.[576] Der Betroffene ist grds. gehalten, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich zu bemühen.[577] Wird z.B. ein Widerruf oder eine Richtigstellung auf Verlangen umgehend abgedruckt oder gesendet, so kann ein Anspruch entfallen.[578] Versäumt er, andere Ausgleichsmaßnahmen geltend zu machen oder werden überzogene Zahlungsansprüche gefordert, ist der Anspruch im Zweifel nicht gegeben.[579]

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Schließlich muss für die Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.[580] Zu berücksichtigen sind Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlass, Kontext und Beweggrund, Grad des Verschuldens sowie Präventionszweck.[581]

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Anspruchsberechtigt sind nur natürliche lebende Personen. Juristische Personen oder Personengesellschaften können kein Genugtuungsbedürfnis haben.[582] Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht gewährt keinen Geldentschädigungsanspruch.[583] Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich.[584] Mehrere Medien, die parallel verletzt haben, sollen einzeln haften.[585]

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Die Höhe der Geldentschädigung hängt von den Umständen des Falles ab. Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Anlass und Beweggrund des Mediums oder Schwere des Verschuldens. Zu berücksichtigen kann auch die Eingriffsintensität durch Verbreitungsauflage oder Verbreitungsgebiet sein. Formelhafte Berechnungen, etwa solche, die sich an Umsatzerlösen orientieren, verbieten sich. Die Höhe kann bei Klagen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Der Kläger ist jedoch verpflichtet ist, die ungefähre Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzugeben.[586]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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