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3. Anspruchsberechtigte und -verpflichtete

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Für die Aktivlegitimation gilt grds. das Gleiche wie beim Unterlassungsanspruch.[544] Bei mehreren Betroffenen hat aber nicht unbedingt jeder Einzelne Ansprüche. Grds. muss der Berichtigungsanspruch dann nur einmal erfüllt werden. Allerdings ist für öffentlich-rechtliche Körperschaften der Anspruch auf Fälle zu beschränken, in denen die fortwirkende Rufbeeinträchtigung ein erhebliches Gewicht hat.[545]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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