Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 368

3. Anspruchsberechtigte und -verpflichtete

Оглавление

212

Anspruchsberechtigt ist die betroffene Person oder Stelle. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen natürliche Personen ebenso wie juristische, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, aber auch Organe von Gesellschaften oder auch Behörden. Der Anspruch ist höchst persönlich. Er steht Verstorbenen nicht zu und ist nicht vererbungsfähig, selbst wenn er vor dem Tod des Betroffenen tituliert war.[595] Erforderlich ist eine individuelle, unmittelbare[596] Betroffenheit. Das Betroffensein eines Angehörigen reicht nicht aus. Individuell betroffen kann auch nur sein, wer durch die Darstellung erkennbar ist.[597] Bei einer Mehrzahl von Betroffenen ist zwar grds. jeder berechtigt, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen, jedoch gilt dies dann nicht, wenn bei gleicher Interessenwahrung inhaltsgleich Gegendarstellungen verlangt werden, ohne dass ein persönlich individuelles Interesse vorliegt.[598]

213

Anspruchsverpflichtet bei einem Druckwerk ist der im Impressum genannte verantwortliche Redakteur und der Verleger, mithin das Verlagsunternehmen, das das Erscheinen des Druckwerkes bewirkt.[599]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх