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1.1 Widerruf

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Ein Widerrufsanspruch steht dem Betroffenen bei nachgewiesener Unwahrheit einer rechtswidrigen und schuldhaften Behauptung zu, wenn ein solcher Widerruf zur Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes erforderlich ist.[521] Die Darlegungslast für die Unwahrheit trifft grds. den Anspruchsteller.[522] Ein einfacher Widerruf lautet etwa wie folgt: „Die Behauptung, … , widerrufe ich hiermit als unwahr oder unrichtig.“. Oder: „In der X-Zeitung haben wir am … die Behauptung aufgestellt, … Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.“ U.U. kann ein qualifizierter Widerruf gefordert werden, z.B. wenn die bloße Negation der Behauptung Fragen offen lässt oder irreführen kann. Denkbar ist dann z.B. ein Zusatz oder eine Klarstellung etwa wie folgt: „… Tatsächlich verhält es sich so und so.“

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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