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6. Abdruck der Gegendarstellung

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Die Gegendarstellung ist in der nach dem Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerkes mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen oder Weglassungen abzudrucken.[625] Werden Schriftgröße, Ort oder Verbot der Glossierung[626] nicht beachtet oder nur mit Einschaltungen oder Weglassungen veröffentlicht oder die Bündelung aufgelöst, ist der Anspruch nicht erfüllt und der Abdruck kann erneut gefordert werden.[627] Statt eines Druckwerkes kann auch eine App, dort ggf. ein Teaser als „Überschrift“, Ort einer Gegendarstellung sein.[628]

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Der Begriff des gleichen Teils ist eng auszulegen. Im Einzelfall ist dies nicht nur die Seite, sondern auch die konkrete Rubrik.[629] Erscheint die Rubrik oder die Seite z.B. nicht täglich, kann der nächste Erscheinungstermin abgewartet werden. Eine Rubrik ist nicht extra einzurichten. Erscheint sie z.B. nicht mehr, muss der ähnlichste Teil des Druckwerkes gewählt werden. Ansonsten muss eine gleichwertige Stelle gesucht werden, aber kein „mehr.“[630]

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Der Grundsatz des gleichwertigen Teiles ist für die Titelseite eingeschränkt. Denn die Pressefreiheit gebietet, dass die Titelseite ihre Funktion nicht verlieren darf, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen.[631] Deshalb kann die Veröffentlichung auf der Titelseite geboten sein; jedoch ist eine Reduzierung der Größe insoweit hinzunehmen, als die Funktionalität der Titelseite gewährleistet bleiben muss.[632] Wird der Beitrag auf der Titelseite angekündigt und findet sich die gegendarstellungsfähige Behauptung dann im Textteil in der Ausgabe, kommt im Einzelfall ein Hinweis auf der Titelseite auf die Gegendarstellung im Heft in Betracht.[633]

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Unter dem Abdruck mit gleicher Schrift ist insbesondere Größe und Klarheit zu verstehen. Ausnahmen bestehen beim Titelblatt.[634] Die Unterschrift ist mit abzudrucken.

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Zulässig ist es, die Gegendarstellung mit einem so genannten Redaktionsschwanz zu versehen, sofern dieser vom Text der Gegendarstellung deutlich getrennt als redaktionelle Anmerkung gekennzeichnet ist. Der Redaktionsschwanz verstößt nur dann nicht gegen das Glossierungsverbot, wenn er sich auf tatsächliche Angaben beschränkt[635] oder in der Kommentierung, die Gegendarstellung sei unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abzudrucken.[636] Denkbar ist auch ein zustimmender Redaktionsschwanz („Herr Müller hat Recht“). Bei Gegendarstellung in einem Telemedium kann das Gericht dem Anbieter des Mediums verbieten, eine Erwiderung auf die Gegendarstellung mit dieser zu verknüpfen.[637]

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Anwaltskosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Darstellung eine schuldhaft unerlaubte Handlung ist mit der Folge, dass der Betroffene die Anwaltskosten als Schadensersatz erlangen kann oder unter den Voraussetzungen des Verzugs.[638] Wird gegen mehrere Antragsgegner vorgegangen und ist ein Vorgehen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren möglich, kann die Erstattung von Kosten rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt in mehrere Prozessmandate aufgespalten wurde.[639]

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Grds. gilt das „Alles oder Nichts-Prinzip“, d.h. wenn nur einer von mehreren Gegendarstellungspunkten unzulässig ist, erfasst dieser Mangel die gesamte Gegendarstellung und macht sie nicht abdruckfähig.[640] Dieses grds. Prinzip wurde und wird in den letzten Jahren von einzelnen OLG, z.B. für aus voneinander unabhängigen Punkten bestehenden Gegendarstellungen immer mehr aufgeweicht.[641] Insbesondere existiert eine sehr differenzierte Rspr. zu der Frage, ob, inwieweit und wann man noch im gerichtlichen Verfahren das Gegendarstellungsbegehren ändern kann.[642] Hier ist auf die Besonderheiten der Rspr. im jeweiligen OLG-Bezirk zu achten.[643]

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Strittig ist auch, ob der Passivlegitimierte die Zurückweisung der Gegendarstellung begründen muss.[644] In der Praxis empfiehlt sich für den Verlag, wenigstens beispielhaft ein oder zwei Gründe in abstrahierter Form („Gegendarstellung ist irreführend“) („Es fehlt das berechtigte Interesse“) zu nennen. Eine Pflicht, auf formale Mängel bei der Ablehnung hinzuweisen, besteht nicht.[645]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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