Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 226

2.3 Regulierung von Breitbildformaten

Оглавление

15

Die Verwendung von Breitbildformaten wird durch die Gesetzgebung nicht vorgeschrieben, da im Bereich des Mediensektors auf eine marktorientierte Entwicklung von offenen Standards beispielsweise durch das DVB-Konsortium vertraut wird. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 TKG enthält somit lediglich eine Verpflichtung zum Schutz des 16:9 Formats, sofern dieser politisch förderungswürdige Bildstandard verwendet wird. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze werden deshalb zur Weiterverbreitung der Fernsehdienste im Breitbildformat verpflichtet, sofern diese Dienste zuvor in diesem Format zur Verbreitung in ihren Netzen übergeben wurden. Diese Form des Formatschutzes betrifft jedoch nur den Übertragungsvorgang, nicht aber den Empfangsvorgang. Die problemlose Darstellung des 16:9 Formats erfordert, dass auch die Endgeräte (TV-Geräte, Decoder) das 16:9 Format technisch unterstützen.[34]

16

16:9 Formate werden insbesondere bei der Verwendung von HDTV-Produktionen eingesetzt. Führt die Übertragung von HDTV-Formaten (vor allem beim kapazitätsintensiven UHD) jedoch aufgrund der hohen Datenraten zu Kapazitätsengpässen und damit zu Übertragungsproblemen, stellt dies nicht eine Verletzung des Formatschutzes i.S.d. § 49 Abs. 1 TKG dar.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх