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1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Die Regulierung der terrestrischen Verbreitung hat sowohl telekommunikationsrechtliche als auch rundfunkrechtliche Anknüpfungspunkte, die in erster Linie die Vergabe der Übertragungsfrequenzen an Netzbetreiber (Netzbetrieb) und Programmveranstalter (Programmverbreitung) betreffen. Die telekommunikationsrechtliche Frequenzvergabe erfolgt in einem abgestuften System der planerischen Frequenzverwaltung, die in drei aufeinander aufbauenden Schritten umgesetzt wird. In einem ersten Schritt wird von der Bundesregierung nach Maßgabe des § 53 TKG ein nationaler Frequenzbereichszuweisungsplan erstellt. Hierbei werden unter Berücksichtigung der durch die International Telecommunications Union (ITU) international koordinierten Frequenzzuweisungen[44] bestimmte Frequenzbereiche dem Rundfunk zugewiesen. Im Rahmen der sog. „Digitalen Dividende“ erfolgte jedoch eine frequenzplanerische Umwidmung von einzelnen vormals dem Rundfunk zugewiesenen DVB-T Frequenzen, die nunmehr der mobilen Internetnutzung gewidmet wurden. Die Bundesnetzagentur versteigerte diese Frequenzen an Mobilfunkbetreiber, die diese Frequenzen für terrestrische Internetdienste – insbesondere zur Versorgung der ländlichen Gebiete – mittels LTE-Technologie verwenden müssen. Die konkrete Nutzung der Frequenzen soll nach Maßgabe der allgemeinen Zielsetzungen des TKG effizient und störungsfrei erfolgen.

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Derartige terrestrische Rundfunkfrequenzen (DVB-T) werden durch die BNetzA im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach § 61 Abs. 5 TKG und nach Maßgabe des von den Bundesländern definierten Versorgungsbedarfs vergeben, §§ 55 Abs 1, 57 TKG i.V.m. §§ 50, 51 RStV.[45] Wurden einem Betreiber eines terrestrischen Sendenetzes Frequenzen zur Rundfunkübertragung durch die BNetzA zugewiesen, ist dieser jedoch nicht frei bei der anschließenden Nutzung oder Vergabe dieser Übertragungskapazitäten. Denn zum einen ist die Art der Frequenznutzung zum Zweck der Rundfunkübertragung im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Frequenzvergabe für ihn bindend und zum anderen wird ihm auch die konkrete Belegung der terrestrischen Übertragungskapazitäten mit entsprechenden Rundfunkprogrammen bzw. Telemedienangeboten im Rahmen des medienrechtlichen Zuordnungsverfahrens vorgeschrieben, § 51 RStV.[46]

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Die Art und Weise der Vergabe von drahtlosen (terrestrischen) Übertragungskapazitäten an Programmanbieter wurde im Rahmen des RÄStV-10 durch die Bestimmungen der §§ 51, 51a RStV geregelt. Danach entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder in einem ersten Schritt über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und – in Vertretung für die privaten Programmveranstalter – an die Landesmedienanstalten (Zuordnungsverfahren nach § 51 RStV). In einem zweiten Schritt schreiben die Landesmedienanstalten (durch die ZAK) die für die privaten Rundfunkveranstalter zugeordneten Übertragungskapazitäten aus (Ausschreibungsverfahren gem. § 51a Abs. 2) und weisen diese Kapazitäten einzelnen Programmveranstaltern oder Plattformbetreibern zu, welche einen entsprechenden Zuweisungsantrag gestellt haben (Zuweisungsverfahren). Sofern im Rahmen des Zuweisungsverfahrens aufgrund eines Frequenzengpasses unter mehreren Antragstellern eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, trifft die GVK diese Entscheidung unter Berücksichtigung von Vielfaltkriterien gem. § 51a Abs. 4. Im Ergebnis werden durch dieses verzahnte rundfunkrechtliche Zuordnungsverfahren von den in der Regel sechs vorhandenen DVB-T-Frequenzen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten drei Frequenzen zugeteilt (ARD zwei, ZDF eine Frequenz). Die restlichen Übertragungskapazitäten werden von den Landesmedienanstalten ausgeschrieben. Sofern sich die großen Senderfamilien RTL-Mediengruppe und ProSiebenSat1 an diesen Ausschreibungen beteiligen, erhalten sie in dem nach § 51a RStV durchgeführten Vergabeverfahren bislang in der Regel jeweils eine volle Übertragungskapazität (vier Programmplätze).[47] Aufgrund der vollständigen Belegung der terrestrischen Verbreitungsfrequenzen mit einem Gesamtangebot, das ausschließlich durch die Ministerpräsidenten und Landesmedienanstalten zusammengestellt wird, wird der terrestrische Sendenetzbetreiber Media Broadcast als Betreiber einer Programmplattformbetreiber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 RStV i.V.m. § 52b Abs. 3 Nr. 2 RStV qualifiziert und unterliegt dadurch nicht der weitergehenden spezifischen Plattformregulierung nach §§ 52b RStV (must-carry-Regulierung).

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Im November 2003 wurde in Berlin erstmals mit der Ausstrahlung von DVB-T begonnen, wobei die privaten Programmanbieter seitens der Landesmedienanstalt finanzielle Zuwendungen erhielten, was zum einen wegen der eingeschränkten Möglichkeiten der Verwendung von Rundfunkgebühren nach § 40 RStV problematisch ist[48] und zum anderen ein beihilferechtliches Missbrauchsverfahren der EU-Kommission nach Art. 107 AEUV (ex 87 EGV) auslöste.[49] Die EU-Kommission fördert den Digitalumstieg als wichtiges Ziel der Gemeinschaft, verlangt jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Art und Weise der finanziellen Unterstützungsleistungen im Einklang mit den subventionsrechtlichen Bestimmungen gem. Art. 107, 108 AEUV (Art. ex 86, 87 EGV) infrastrukturneutral ausgestalten, um Diskriminierungen zu Lasten einzelner Infrastrukturbetreiber zu verhindern.[50]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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