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1.2.2 Verantwortung von Organisationen im nationalen Rahmen

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen wird in Österreich in dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)[11] begründet und findet für alle absichtlichen und unabsichtlichen Straftaten Anwendung, die strafrechtlich verfolgt werden können. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind nur anerkannte Religionsgesellschaften in Ausübung von seelsorgerischen Tätigkeiten[12] und staatliche Einrichtungen.[13] Die Straftat muss von einem „Entscheider“ begangen worden sein oder durch einen Mitarbeiter, entweder zugunsten der juristischen Person oder in Verletzung einer für die juristische Person geltenden Pflicht. Für Straftaten begangen von Mitarbeitern ist die juristische Person grundsätzlich nur verantwortlich, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wenn ein Entscheidungsträger unter Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat, indem wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden. Die Strafverfolgung der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat, ist nicht Voraussetzung für die Haftung der juristischen Person. Geldstrafen sind mit einer Höchststrafe von insg. 1,8 Mio. EUR begrenzt und bemessen sich nach Tagsätzen, deren Höhe von der Ertragslage der juristischen Person abhängt. Zusätzlich kann als Sanktion eine Schadensgutmachung angeordnet werden.

In der Schweiz ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen in Artikel 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Eine generelle Strafbarkeit ist gegeben, wenn die Straftat in Ausübung kommerzieller Aktivitäten begangen wird und die Straftat aufgrund der unzureichenden Organisation des Unternehmens nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die primäre Haftung gilt für eine begrenzte Anzahl schwerwiegender Straftaten, einschließlich Geldwäscherei, Bestechung von Schweizer und ausländischen Beamten und Finanzierung von Terrorismus, zu deren Verhinderung das Unternehmen keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, unabhängig davon, ob diese Straftat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann oder nicht.[14]

In Deutschland gilt das Strafgesetzbuch nur für Individuen – nicht für Unternehmen. Diese können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[15] zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Geldstrafen sind mit 10 Mio. EUR begrenzt. Die Beschlagnahme aller durch z.B. Bestechung erlangten wirtschaftlichen Vorteile unterliegt keiner Betragsbeschränkung.[16] Mit Juni 2020 hat das Deutsche Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf mit dem Titel Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) zur Begutachtung veröffentlicht.[17] Der Gesetzesentwurf sieht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen vor und verpflichtet Strafverfolgungsbehörden, Unternehmen entsprechend zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

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