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1.2.3 Verantwortung für Compliance in Österreich

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In Österreich gibt es – ähnlich wie in Deutschland und in der Schweiz – kein für alle Organisationen verpflichtendes Regelwerk, das die Einführung eines Compliance-Management-Systems regelt bzw. dessen Einführung fordert. In Österreich sind nur Organisationen, die dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegen, gem. § 18 WAG zur Einführung einer Compliance-Organisation verpflichtet.[18] Im österreichischen Corporate Governance Kodex (dessen Geltung auf freiwilliger Basis beruht) wird festgehalten, dass der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der für das Unternehmen relevanten Gesetze zu treffen hat. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates hat die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagement-Systems zu überwachen. [19]

Durch die in § 76 Abs. 1 AktG[20] und § 25 Abs. 1 GmbHG[21] geforderte Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers wird eine implizite Aufsichts- und Kontrollpflicht zur Einhaltung von Gesetzen begründet. Nach § 82 AktG und § 22 (1) GmbHG haben der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass neben einem adäquaten Rechnungswesen ein den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechendes internes Kontrollsystem eingeführt wird. Ähnliche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz (§ 22(1) GenG).[22]

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