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1. Legaler Betäubungsmittelverkehr, § 4 BtMG

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§ 4 BtMG benennt im Wesentlichen zwei Arten des gesetzlich erlaubten Verkehrs. Einerseits denjenigen im Rahmen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (§ 4 Abs. 1 BtMG) und andererseits denjenigen im Rahmen des behördlich veranlassten Umgangs mit Betäubungsmitteln, § 4 Abs. 2 BtMG.

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