Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich - Страница 256
e) Konkurrenzen
Оглавление67
Die extensive Auslegung des Handeltreibens wirkt sich auch auf die Konkurrenzlehre aus. Wie bereits angedeutet, gehen einzelne Teilakte wie die Einfuhr, der Erwerb, der Ankauf wie auch Verkauf im weiten Begriff des Handeltreibens auf. Sind mehrere Teilakte festgestellt, müssen diese zu einer Handlung verklammert werden, wenn sie sich auf denselben Güterumsatz beziehen.[158] Insofern können die Grundsätze zur Bewertungseinheit auch auf andere Absatzdelikte Anwendung finden. In der Rechtsprechung hat sich auch diesbezüglich eine kaum überschaubare Einzelfallkasuistik entwickelt, welche die Voraussetzungen der Bildung von Bewertungseinheiten und die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen gleichermaßen betrifft.
68
Exemplarisch, keinesfalls abschließend, seien die Grundsätze zur Verklammerung von Taten im Kontext des Depots unterschiedlicher Betäubungsmittel zum Verkauf dargestellt: So können Absprachen über die sukzessive Lieferung deponierter Teilmengen an Betäubungsmitteln die aufeinander folgenden Teilakte zu einer Tat zusammenfassen, wenn die Absprache auf die Lieferung einer bestimmten Gesamtmenge gerichtet war.[159] In diesem Falle stellen sich die einzelnen Lieferakte nämlich nur als Umsetzung der einheitlich vorgenommenen Abmachung dar. Dagegen kann das Anlegen eines Vorrats aus selbstständigen Einkäufen zum Absatz in verschiedenen Verkaufshandlungen nicht die Einzeltaten zu einer Bewertungseinheit verklammern; ebenso wenig genügt das sukzessive Auffüllen eines Betäubungsmittel-Vorrats allein („Silotheorie“) für die Annahme einer Bewertungseinheit.[160] Umgekehrt ist von einer Bewertungseinheit auszugehen, wenn die aus unterschiedlichen Einkäufen stammenden Betäubungsmittel im Rahmen eines Handelsgeschäfts weiterverkauft werden[161] bzw. werden sollen.[162] Vermischt der Täter zwei sukzessive erworbene Rauschgiftmengen zur gemeinsamen Abgabe des Rauschmittels, liegt ungeachtet der verschiedenen Erwerbsakte nur eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.[163]
69
Scheidet die Bildung von Bewertungseinheiten aus, betrifft also das prozessuale Tatgeschehen mehrere Rauschgiftgeschäfte und somit auch unterschiedliche Güterumsätze, muss dies nicht zwingend zur Annahme von Tatmehrheit führen. Überschneiden sich schließlich unterschiedliche „Deals“, kann es – gerade wegen der extensiven Auslegung des Handeltreibens – oftmals zu einer Teilidentität der Ausführungshandlungen kommen (etwa in Form der Anfahrt oder des Zahlungsvorgangs), die unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu einer Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB führt. In einer neueren Entscheidung hat der Große Senat – wiederum auf eine Anfrage des Dritten Senats hin[164] – auch im Rahmen der konkurrenzrechtlichen Betrachtung an der extensiven Auslegung und damit auch an einer denkbar häufigen Überschneidung der Ausführungsakte festgehalten: Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten verbindet somit als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne.[165] Darüber hinaus kommt im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung eine natürliche Handlungseinheit zwischen zwei Umsatzgeschäften in Betracht, wenn die Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge erfolgt.[166] Die konkurrenzrechtliche Einordnung durch den Großen Senat wurde im Anschluss sowohl im Hinblick auf ihre dogmatische Stringenz[167] als auch wegen ihrer praktischen Konsequenzen kritisiert,[168] insbesondere wurde eine Rückkehr zur fortgesetzten Handlung ins Spiel gebracht.[169] Ohne Zweifel ist – was sich auch in der hohen Entscheidungsdichte im Anschluss an den Großen Senatsbeschluss zeigt – noch Einiges im Fluss, was aber in Anbetracht des Konkretisierungsbedarfs auch nicht erstaunen darf.[170]