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a) Gefährlichkeit der Drogen (insbesondere Cannabis)
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Will man bei der Frage, ob der konkret verbotene Stoff derart gefährlich ist, dass dies ein umfassendes (und sanktionsbewehrtes) Umgangsverbot rechtfertigte, nicht bloße Koinzidenzen genügen lassen, sondern verlangt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt besonders gefährlicher Folgen für den menschlichen Organismus (ähnlich wie bei der Überzeugung eines Tatrichters von der Kausalität eines Wirkstoffs), wird man nach derzeitigem Kenntnisstand bei zahlreichen Betäubungsmitteln eine Schutzpflicht eher verneinen müssen.[286] Dies setzt aber freilich überhaupt eine Messlatte (also eine Grenze hinsichtlich des Schadenspotentials) voraus. Dies ist nicht der Fall, was auch in der ermüdenden Debatte rund um die Gefährlichkeit von Cannabis als „weiche Droge“ anschaulich zu Tage tritt.