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F. Internationales

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Die supranationalen Rechtsquellen des Betäubungsmittelrechts kamen bereits im Rahmen der Ausführungen zur Geschichte der Drogengesetzgebung zur Ansprache. In diesem Zusammenhang wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dem europäischen Recht (trotz Existenz zahlreicher Maßnahmepakete) wenig bis gar keine Bedeutung zukommt: Die Staaten gehen drogenpolitisch ihre eigenen Wege, was das Beispiel des Umgangs mit neuen psychoaktiven Substanzen deutlich gemacht hat. Obwohl der kriminalpolitische Ursprung der Problematik im Europarecht lag (Arzneimittelbegriff, Rn. 43 ff.) und man auf europäischer Ebene umgehend dazu überging, an einer Richtlinie hinsichtlich des Umgangs mit neuen psychoaktiven Substanzen zu arbeiten (die Kommission legte unlängst einen Richtlinienentwurf vor, der insbesondere die Aufnahme bestimmter Stoffe, abhängig von Verbreitungsgrad und Toxizität, in einer Durchführungsverordnung vorsieht[366]), verabschiedete der deutsche Gesetzgeber sein eigenes Regelwerk, freilich mit der Bereitschaft, dieses Gesetz entsprechend anzupassen, wenn die Richtlinie erst einmal ihre Wirkung entfaltet.

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Man darf auch nicht aus den Augen verlieren, dass die supranationalen und europarechtlichen Maßnahmen (wie bspw. eine Richtlinie gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV) vornehmlich Mindestvorgaben hinsichtlich einer Regulierung beinhalten, während im Hinblick auf sonstige Maßnahmen allenfalls Empfehlungen gemacht werden können. So ähneln sich zahlreiche Drogengesetze auf der ganzen Welt und Europa in ihrer äußeren Ausgestaltung zwar häufig (kleinere technische Unterschiede ergeben sich meist in der Auflistung der Tathandlungen, der Platzierung der Strafvorschriften innerhalb oder außerhalb des Kernstrafrechts sowie im Hinblick auf die Konkretisierung des Betäubungsmittelbegriffs mittels Positivliste), doch ergibt sich nicht selten schon aus den Strafandrohungen sowie aus der zusätzlichen Einbeziehung oder Streichung einzelner Tathandlungen (Konsum) ein drogenpolitischer Drift. Blickt man dann auf den Umgang der Kriminalisierung von Konsumenten in Ländern wie Portugal, Niederlande, Tschechien einerseits, Deutschland, Frankreich und Dänemark andererseits wird deutlich, dass ein gemeinsamer „Ursprung“ überhaupt nichts mehr zu bedeuten hat, vielmehr – soweit man sich überhaupt zu derartigen „Umwegen“ gezwungen sieht – sowohl auf sanktionsrechtlicher als auch strafprozessualer Ebene nachjustieren kann.

Handbuch des Strafrechts

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