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bb) Kein Verbraucherschutz trotz faktisch existentem „Verbrauch“

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Unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen Wirkstoffs ist die „Geeignetheit“ einer Prohibition als Schutzmaßnahme vor gefährlichen Substanzen auch deswegen in Frage gestellt, weil der Staat den Konsumenten faktisch sich selbst überlässt, mangels geprüfter „Qualitätsware“ wie sie bei legalen Drogen gewährleistet ist, der faktisch existente Konsument also der Gefahr unreiner, minderwertiger Produkte ausgesetzt wird. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass Betäubungsmittel „von Natur aus gefährlich“ sind und der Staat dies durch das Verbot zum Ausdruck bringt.[321] Damit würde man der hier bereits mehrfach betonten Unterschiede zwischen den einzelnen Stoffen untereinander überhaupt nicht gerecht; der Staat muss fähig sein, die Gefährlichkeit der einzelnen Drogen dem Konsumenten differenziert zu vermitteln und gerade nicht in ihren Wirkweisen und Konsum Arten vollkommen unterschiedliche Substanzen über einen Kamm zu scheren (vgl. bereits Rn. 38). Zwar ist es zutreffend, dass der Konsument eine erste Gefährlichkeitsprognose anhand des Verbots vornimmt. Doch zum einen kann dieses Vertrauen des Gesetzgebers durch eigenes Probieren oder durch Erfahrungen in der Umwelt erschüttert werden. Zum anderen hat der Staat in diesem Zusammenhang auch zahlreiche andere Möglichkeiten, auf das Gefährdungspotential der im Umlauf befindlichen Drogen hinzuweisen (Aufklärungsarbeit und sonstige Präventionsprogramme, wie dies bei Tabak oder Alkohol bereits erste Früchte zeigt).

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