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I. Strafprozessrecht und „Giftsachen“

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Der illegale Betäubungsmittelumsatz gehört zu den wichtigsten Umsatzquellen und Betätigungsfeldern der Organisierten Kriminalität. Typisches Charakteristikum schwerer Betäubungsmittelkriminalität ist das gebietsübergreifende Operieren von Rauschgiftverteilerringen, welche rechtliche Lücken und tatsächliche Defizite der jeweiligen Orte zu Profitzwecken planend einsetzen und sich zu eigen machen. Das Zerschlagen derartiger Vereinigungen und Banden erfordert die volle Bandbreite an strafprozessualem Instrumentarium, welches das Verfahrensrecht zur Verfügung stellt; von längerfristigen Observationen über TKÜ-Maßnahmen bis hin zum Einsatz verdeckter Ermittler. Zahlreiche, für sonstige Kriminalitätsfelder paradigmatische Entscheidungen zum Strafprozessrecht (etwa diejenige zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation[353] oder zu den Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen[354]) ergingen im Kontext der Verwirklichung betäubungsmittelstrafrechtlicher Tatbestände. Und schließlich ergeben sich aus der Struktur der Betäubungsmitteldelikte Besonderheiten im Hinblick auf den prozessual zu ermittelnden Stoff (frühe Tatbestandsvollendung, zahlreiche Tathandlungen, mehrere Beteiligte ohne Haupttäter etc.); freilich würde aber eine umfassende Darstellung strafprozessualer Spezifika in „Giftsachen“ den vorliegenden Rahmen sprengen[355] und wäre auch im Übrigen wenig ergiebig, da die Phänomenologie eines Kriminalitätsgebiets die prozessualen Maßstäbe – etwa die Anforderungen, die an einen Tatverdacht bei Bagatelldelikten wie dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu stellen sind – gänzlich unberührt lässt. Insofern wird im Folgenden auf eine lose Zusammenfassung strafprozessualer Leitlinien, die im Kontext des Betäubungsmittelrechts entstanden sind, verzichtet und stattdessen ausschließlich die, allein den Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts vorbehaltene, strafprozessuale Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG skizziert.

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