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I. Entwicklung
ОглавлениеBei der Erörterung völkerrechtlicher Probleme auf globaler Ebene steht heute die Charta der → Vereinten Nationen an erster Stelle. Untersucht man sie aber im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Menschenrechtsschutz, so wird man enttäuscht sein. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die Mitgliedstaaten ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 1 Ziff. 3 UN-Ch. erklärt die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Förderung und Festigung, der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu einem der Ziele der UNO. Art. 13 UN-Ch., der sich mit Einzelmaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Kodifizierung des Völkerrechts befasst, verpflichtet die → Generalversammlung, Untersuchungen zu veranlassen und Empfehlungen abzugeben, um zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich wieder in Art. 55 lit. c UN-Ch. bei der Aufzählung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der UNO. Die geringe Ausbeute an menschenrechtlichen Aspekten in der Charta der Vereinten Nationen ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Schutz der → Menschenrechte zu den Hauptzielen der Vereinten Nationen gehört.
Ein Teil der Völkerrechtslehre betrachtet diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen als bloße Prinzipien-Erklärungen, die rechtlich unverbindlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Charta ein multilateraler Vertrag ist, den die Gründungsmitglieder abgeschlossen haben und dem die weiteren Mitglieder beigetreten sind. Auch wenn die Charta kein internationales Organ für den Menschenrechtsschutz vorsieht, das unmittelbar aufgrund der Charta mit Befugnissen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestattet wäre, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Bestimmungen der Charta den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, einzeln und gemeinsam für die Achtung der Menschenrechte einzutreten. Der Text der Charta selbst umreißt allerdings mit keinem Satz den Inhalt eines Menschenrechts. Daher spricht einiges für die Skepsis der Völkerrechtler, die den Wert der Menschenrechtsbestimmungen der Charta gering achten. Hinzu kommt das nahezu vollständige Fehlen von Durchsetzungsmöglichkeiten. Alle Bemühungen, ein zentrales Organ für die effektive Durchsetzung der Menschenrechte auf globaler Ebene zu schaffen, sind bislang gescheitert. Gleichwohl haben die Vereinten Nationen auf der schmalen Grundlage, die ihnen die Charta bot, bald begonnen, einen internationalen Menschenrechtsschutz aufzubauen. Zuständig dafür ist der → Wirtschafts- und Sozialrat, der gemäß Art. 62 UN-Ch. Empfehlungen abgeben kann, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. Art. 68 UN-Ch. gibt ihm die Befugnis zur Einsetzung von Kommissionen zu den dort näher bezeichneten Zwecken, darunter auch zur Förderung der Menschenrechte.
Der Wirtschafts- und Sozialrat gründete mit Resolution vom 16.2.1946 die Menschenrechtskommission, die 1947 ihre Tätigkeit aufnahm. Bei ihr gingen alsbald Informationen und Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt ein, auf die aber nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert werden konnte, so dass das von den Vereinten Nationen errichtete Petitionssystem als der „größte Papierkorb der Welt“ bezeichnet wurde. In einer Reihe von Resolutionen regelte jedoch der Wirtschafts- und Sozialrat das Verfahren für die Behandlung der bei ihm auflaufenden Menschenrechtsbeschwerden. Eine grundlegende Neuregelung brachte dann die Resolution 1503 (XLVII) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 27.5.1970. Durch diese Resolution wurde die Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz der UN-Menschenrechtskommission ermächtigt, eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe einzusetzen, einmal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen alle Mitteilungen über behauptete schwere Verletzungen der Menschenrechte, die beim UN-Generalsekretär eingegangen sind, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen zu prüfen und darauf die Aufmerksamkeit der genannten Unterkommission zu lenken, sofern „a consistent pattern of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms“ (Nr. 1) besteht.