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VII. Ausblick
ОглавлениеAnerkannte Rechtfertigungslagen für den Einsatz grenzüberschreitender staatlicher Gewalt wie eine Selbstverteidigungssituation nach Art. 51 UN-Ch. oder eine vom UN-Sicherheitsrat angeordnete Kapitel VII-Zwangsmaßnahme fallen a priori aus dem Tatbestand des Aggressionsverbrechens heraus, ebenso solche Lagen, die offensichtlich die de minimis-Schwelle des Art. 8 bis Abs. 1 nicht erfüllen (vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte). Nur staatliche Aggressionsakte können ein Aggressionsverbrechen sein; Terrorakte, die keinem Staat zugerechnet werden können, sind vom Tatbestand ebenso wenig erfasst wie alle anderen nicht-staatlichen Gewaltakte. Der Kompromiss von Kampala leidet ferner darunter, dass er ohne Berücksichtigung strafrechtlich wichtiger Vorgaben wie der lex certa-Regel aus einer politischen Auslegungsempfehlung der UN-Generalversammlung für den Sicherheitsrat eine materiell-strafrechtliche Bestimmung gemacht hat, deren offenkundige Mängel (nicht geklärte Unstimmigkeiten über den Inhalt der Begriffe „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt) Zweifel an ihrer Geeignetheit als Strafbestimmung hervorrufen. Die Interpretationsspielräume, die die de minimis-Regel eröffnet, der zufolge eine offenkundige UN-Charta-Verletzung vorliegen muss, um die mögliche Strafbarkeit eines aggressiven Staatenaktes zu begründen, die jedoch durch den Vortrag von Rechtfertigungsgründen durch eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit beseitigt werden kann, führen zu zusätzlichen Unklarheiten. Ungeklärt ist zudem, wann die Vertragsänderungen von Kampala in Kraft treten werden und auf welchem Wege. Dem völkerrechtspolitisch anerkennenswerten und wichtigen Versuch, den Tatbestand des Aggressionsverbrechens ebenso wie die drei anderen Völkerrechtsverbrechen abschließend zu definieren und in Kraft zu setzen, hätte man aus strafrechtlicher Sicht sicherlich ein materiell-rechtlich besseres Ergebnis gewünscht. So wird dem IStGH eine Fülle von Detailfragen verbleiben, die in einem Strafverfahren wegen des Tatverdachts eines Verbrechens der Aggression zu klären sein werden; viele davon dürften schon wegen ihrer baren Existenz eine Steilvorlage für jeden versierten Strafverteidiger sein.