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4. Beschränkung auf Führungspersonal

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Art. 8 bis Abs. 1 beschränkt den Täterkreis des „Führungsverbrechens“ der Aggression auf Täter, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben („leadership clause“). Dies beantwortet aber noch nicht exakt die Frage, wer diesem Führungskreis als „intraneus“ zuzuordnen ist und wie mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person außerhalb dieses Kreises („extraneus“) umzugehen ist. Zum Täterkreis gehört nach Art. 8 bis Abs. 1 nur, wer die effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Aktivitäten eines Staates ausübt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Aggressionsverbrechens kommt es insofern nicht auf den formalen Status einer Person, sondern darauf an, ob sie effektive Kontrolle über aggressive Politik tatsächlich ausübt. Der Täterkreis kann also im Einzelfall auch wirtschaftliche, paramilitärische, religiöse oder politische Führer ohne Regierungsamt umfassen.

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