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5. Versuch und Vorbereitungshandlungen
ОглавлениеArt. 8 bis kriminalisiert die Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines staatlichen Aggressionsaktes. Soweit die Planung und Vorbereitung eines Aggressionsaktes als strafbare Handlungen normiert werden, ist dies schon grundsätzlich problematisch, weil das Schadensprinzip und die Rechtsgutlehre zur Rechtfertigung einer strafrechtlichen Sanktion für ein Verhalten die tatsächliche Schadensverursachung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts fordern, die bloße Schaffung von Risiken oder Gefahren für Rechtsgüter aber in der Regel nicht ausreichen lässt. Im Ergebnis muss also der staatliche Aggressionsakt zumindest eingeleitet („initiation“) worden sein, also das Versuchsstadium erreicht haben, um eine Strafbarkeit auch einer Vorbereitungshandlung begründen zu können. Dies wird durch die ebenfalls in Kampala verabschiedeten „elements of crimes“ bestätigt, die die Durchführung des Aggressionsaktes ausdrücklich verlangen („The act of aggression – the use of armed force by a State against the sovereignty […] – was commited“; vgl. Res. 6 Annex II „Elements“, 3.). Eine der in Art. 8 bis Abs. 1 enthaltenen individuellen Tathandlungen kann also eigentlich nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn eine qualifizierte („character, gravity and scale“) staatliche Aggressionshandlung bereits stattgefunden hat. Da außerdem die allgemeinen Regeln zur Strafbarkeit des Versuchs nach Art. 25 Abs. 3 lit. f gelten, fragt sich, ob die Strafbarkeit von Versuchs- und Vorbereitungshandlungen zwar normiert wurde, im Ergebnis aber wohl ohne praktische Relevanz bleiben wird, weil ohne die Durchführung eines Aggressionsaktes die folgenlosen Versuchs- und Vorbereitungshandlungen praktisch gar nicht bestraft werden können, da es insoweit an einem wesentlichen „element of crime“ fehlt.