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6. Beteiligung

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Zur Bestimmung möglicher Beteiligungsformen beim Verbrechen der Aggression ist entscheidend, wie weit man die Führungseigenschaft in die in Art. 25 Abs. 3 geregelten Beteiligungsformen hineinreichen lässt. Aus rechtssystematischen Gründen soll zwar der gesamte allgemeine Teil des IStGH-Statuts auch für das Verbrechen der Aggression gelten. Der Effekt dieses Ansatzes wird allerdings durch die Einfügung des neuen Art. 25 Abs. 3 bis praktisch auf Null reduziert, da danach für das Verbrechen der Aggression bestimmt wird, dass die übrigen Bestimmungen des Art. 25 nur auf solche Personen anwendbar sind, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben, so dass alle „extranei“ von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Die Konsequenz der umfassenden Straflosigkeit aller, die nicht dem unmittelbaren Führungszirkel eines aggressiven Staates angehören, ist bei Vorliegen eines Aggressionsverbrechens durchaus fragwürdig.

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