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V. Ausübung der Gerichtsbarkeit

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Das Verhandlungsergebnis von Kampala kann insofern als Erfolg bewertet werden, als die Autonomie des IStGH gegenüber dem Sicherheitsrat gewahrt wurde. Durch die Abkoppelung der Verbrechensdefinition von den Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit konnte erreicht werden, dass alle schon vorgesehenen Überweisungsmechanismen an den Gerichtshof auch beim Tatbestand der Aggression gelten und entgegen den Bestrebungen der fünf ständigen UN-Sicherheitsratsmitglieder nicht der UN-Sicherheitsrat allein über die Einleitung eines Verfahrens wegen des Verbrechens der Aggression befinden kann. Auch ein Verfahren wegen des Verbrechens der Aggression kann somit i.E. durch Staatenüberweisung („State referral“) oder den Ankläger (proprio motu – Art. 15 bis) bzw. den UN-Sicherheitsrat („Security council referral“ – Art. 15 ter) eingeleitet werden.

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