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VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus
ОглавлениеDie Zuständigkeit des IStGH zur Befassung mit Sachverhalten, die ein Verbrechen der Aggression darstellen, ist vom Zusammenspiel zweier Faktoren abhängig, deren Wirkung derzeit nicht genau vorhergesagt werden kann: Nach Art. 15 bis Abs. 3 und Art. 15 ter Abs. 3 darf der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression erst dann ausüben, wenn die Versammlung der Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt nach dem 1.1.2017 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Andererseits darf der Gerichtshof diese neue Zuständigkeit nach Art. 15 bis Abs. 2 und Art. 15 ter Abs. 2 ausüben, nachdem ein Jahr nach der Ratifizierung oder Annahme der Vertragsänderungen von Kampala durch den dreißigsten Vertragsstaat vergangen ist. Welche der beiden Bedingungen früher eintritt und auf der Grundlage welcher Vertragsänderungsvorschriften die fraglichen Entscheidungen getroffen werden müssen, ob also eine Zweidrittelmehrheit nach Art. 121 Abs. 3, eine Siebenachtelmehrheit nach Art. 121 Abs. 4 oder die bloße Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Art. 121 Abs. 5 ohne besondere Mehrheiten (allerdings mit Wirkung nur für die beitretenden Vertragsstaaten) das maßgebliche Verfahren sein soll, ist bisher nicht abschließend geklärt. Bisher (Stand: Juni 2013) haben sieben Staaten die Vertragsänderungen zum Aggressionsverbrechen ratifiziert, und zwar Botswana, Estland, Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Samoa sowie Trinidad und Tobago.