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Die AEMR enthält 30 Artikel, von denen Art. 29 die Schranken umreißt und Art. 30 eine Auslegung entgegen der Ziele der AEMR verbietet. Sie basiert auf drei Grundpfeilern: erstens, alle Menschen sind frei geboren und gleich in ihren Rechten und ihrer Würde (Art. 1); zweitens, alle genannten Rechte gelten für jedermann ohne jegliche Form von Diskriminierung (Art. 2), und drittens, jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, welche die in der AEMR genannten Rechte und Freiheiten vollständig umsetzt (Art. 28).

Die Vielzahl der aufgeführten Rechte und Freiheiten lässt sich in fünf Gruppen unterteilen: die Rechte des Individuums, Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit, Rechte der politischen Teilhabe, wirtschaftliche und soziale Rechte und die Rechte des Soziallebens und der Bewegungsfreiheit.

Völkerrecht

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