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4. Auslegung

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Gemäß Art. 30 AEMR darf keine Bestimmung der Erklärung so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. Diese Bestimmung enthält eine Warnung an die Staaten sowie an Einzelpersonen und ihre Organisationen, nicht gegen die Ziele der AEMR, den Schutz und die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unter Berufung auf die in der Erklärung verbürgten Rechte und Freiheiten zu agieren. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Erklärung niemandem das Recht gibt, die Rechte und Freiheiten anderer zu gefährden.

Bemerkenswert ist, dass die AEMR für den Fall des Krieges oder eines sonstigen Notstandes keine Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht. Die in ihr verbrieften Rechte und Freiheiten sind also auch im Krieg und bei sonstigem Notstand zu beachten.

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