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1. Allgemeines

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Zunächst erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der AA grundsätzlich auf das Unionsgebiet sowie auf das Staatsgebiet des jeweiligen Assoziierungspartners. Dies ist für gewöhnlich in sog. Gebietsklauseln in den AA festgehalten. Sollten neue Partner dem Abkommen beitreten, erfolgt dies meist anhand eines Zusatzprotokolls, das sodann die rechtliche Wirkung des Abkommens entsprechend ausdehnt.

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Mit ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten werden die AA Bestandteil des Unionsrechts (vgl. st. Rspr. d. EuGH, Urt. v. 30.4.1974, 181/73 – Haegemann –, Rn. 2, 6; Urt. v. 29.1.1998, C-161/96 – Racke –, Rn. 41). Wie übrige völkerrechtliche Abkommen der EU auch, nehmen sie dabei einen Rang zwischen → Primär- und → Sekundärrecht ein (vgl. st. Rspr. d. EuGH, Urt. v. 29.4.1982, 17/81 – Pabst und Richarts –, Rn. 27; Urt. v. 5.10.1994, C-280/93 – Deutschland/Rat –, Rn. 105, 111; → Völkerrecht [als Teil d. EU-Rechts]). Nach herrschender Meinung in der Literatur kommt Assoziierungen bzw. den Assoziierungsorganen keine Völkerrechtssubjektivität zu.

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Grundsätzlich handelt es sich bei AA um Abkommen, die umfänglich viele unterschiedliche Regelungsbereiche (Freihandel, Freizügigkeit, ggf. Beitrittsperspektive etc.) erfassen. Eine Ausnahme diesbezüglich stellen jedoch die bilateralen Abkommen mit der Schweiz dar (häufig schlicht: „die Bilateralen“). Hierbei handelt es sich um sieben einzelne Abkommen, die allesamt anhand einer sog. Guillotine-Klausel miteinander verknüpft sind. Wird ein Abkommen gekündigt, treten alle anderen ebenfalls außer Kraft.

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