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3. Sekundäres Assoziationsrecht

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Unter sekundärem Assoziationsrecht sind die verbindlichen Beschlüsse der Assoziationsorgane zu verstehen. Es handelt sich um völkerrechtliche Übereinkünfte der Vertragsparteien bzw. sog. ad hoc-Verträge. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die Beschlüsse unmittelbare Wirkung in der unionalen Rechtsordnung, ein Unions-Durchführungsakt ist grundsätzlich nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein AA eigene Maßgaben bezüglich der Wirksamkeit der Beschlüsse normiert. Dies ist bspw. für das EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) gem. dessen Art. 103 der Fall.

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Wie die AA selbst, ist auch das sekundäre Assoziationsrecht vor dem EuGH überprüfbar. Dies kann nicht nur anhand des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Gutachtenverfahrens, sondern auch mittels der → Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV bzw. des → Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV geschehen.

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