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2. Unmittelbare Anwendbarkeit von AA

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Soweit die Abkommen selbst dies nicht explizit ausschließen, sind AA grundsätzlich innerhalb der Union rechtlich anwendbar (EuGH, Urt. v. 30.4.1974, 181/73 – Haegemann –, Rn. 2–6; Urt. v. 5.2.1976, 87/75 – Bresciani –, Rn. 22 f.). Dies hat zur Folge, dass spezifische Bestimmungen aus den AA im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Maßstäbe zur Beurteilung von Unions-Sekundärrecht als rechtmäßig bzw. rechtswidrig herangezogen werden können.

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Unmittelbar anwendbar sind jedoch nur jene Bestimmungen, die hinreichend bestimmt sind, also nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, die als solche, unabhängig von dem Erlass eines weiteren (Sekundär-) Akts, Wirkung entfalten soll (EuGH, Urt. v. 30.9.1987, 12/86, – Demirel –, Rn. 14). Insbesondere relevant ist die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit bzw. Wirkung für die Rechte von Staatsangehörigen assoziierter Drittstaaten, die dem Status der Unionsbürger angenähert werden sollen.

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