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I. Überblick

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Assoziierungsabkommen (AA) sind völkerrechtliche Verträge gem. Art. 217 AEUV, welche die EU nutzt, um mit Drittstaaten bzw. teilweise auch Internationalen Organisationen privilegierte Partnerschaften von einer gewissen Dauerhaftigkeit einzugehen. Aktuell bestehen Assoziierungsabkommen mit den folgenden Staaten bzw. Organisationen: Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien- und Herzegowina, Chile, Georgien, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), Serbien, Tunesien. Darüber hinaus existieren AA, die bereits teilweise bzw. vorläufig in Kraft getreten sind mit Singapur, der Ukraine und Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama).

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Grundsätzlich ebenfalls als AA einzustufen sind das EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) sowie die Abkommen mit den AKP-Staaten (→ Entwicklungszusammenarbeit). Abzugrenzen von AA ist die weiterreichende sog. verfassungsrechtliche oder interne Assoziierung als EU-Mitgliedstaat bzw. die Assoziierung sui generis als → Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) i.S.d. Art. 198 ff. AEUV.

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Damit ein Assoziierungsabkommen i.S.d. Art. 217 AEUV vorliegt, müssen unterschiedliche Anforderungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle sind geschlossene Verträge abhängig von ihrem jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkt als Kooperations- oder Partnerschaftsabkommen bzw. sog nichtpräferentielle Handelsabkommen i.S.d. Art. 207 AEUV (→ Freihandelsabkommen) zu qualifizieren. Diese beinhalten oftmals eine weniger weitreichende Partnerschaft. Die Abgrenzung zwischen jenen und AA war allerdings in der Vergangenheit in der EU-Praxis nicht immer trennscharf. Überzeugend ist es, nur jene Abkommen, die auf Art. 217 AEUV beruhen und dessen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als AA zu bezeichnen.

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Damit die Voraussetzungen des Art. 217 AEUV vorliegen, muss zunächst das Gegenseitigkeitsmerkmal erfüllt sein. Zwar ist eine sog. asymmetrische Assoziierung grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der assoziierte Staat hierbei zumindest in irgendeiner Form auch eigene Rechte übertragen bekommen. Er darf nicht lediglich der EU-Entscheidungsfindung untergeordnet sein, ohne auf diese in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können.

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Ferner muss das jeweilige AA ein gemeinsames Vorgehen vorsehen. Hierunter sind gemeinsame Organe (z.B. Assoziationsräte und -ausschüsse, s. Rn. 146 f.) zu verstehen, welche zur Durchführung der Assoziierung eingerichtet werden und für die Vertragsparteien bindende Entscheidungen fällen können (sog. sekundäres Assoziationsrecht, s. Rn. 155 f.). Zwar bestehen auch bei Partnerschafts- und Kooperationsabkommen in der Regel gemeinsame Organe, deren Beschlüsse entfalten jedoch für gewöhnlich keine Bindungswirkung.

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Schließlich wird als letztes normiertes Merkmal verlangt, dass auch besondere Verfahren hergestellt werden, womit u.a. Streitschlichtungsverfahren bzw. Verfahren zu einem möglichst einfachen Erlass von sekundärem Assoziationsrecht gemeint sind.

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Jenseits dieser geschriebenen Merkmale verlangen viele Stimmen in der Literatur überzeugenderweise ein Element der Dauerhaftigkeit, das die Assoziierung kennzeichnet. Dieses Merkmal spiegelt sich auch in der Praxis, AA oftmals für unbestimmte Zeit abzuschließen (vgl. bspw. Art. 82 Israel-AA oder Art. 93 Marokko-AA), wider.

AAssoziierungsabkommen (Maximilian Oehl) › II. AA im System der auswärtigen Beziehungen der EU

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