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1. Keine abschließende Regelung des Sachverhaltes durch Sekundärrecht
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Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine abschließende Regelung durch das → Sekundärrecht (→ Normenhierarchie) nicht vorgenommen worden. Die sekundärrechtlichen Bestimmungen enthalten lediglich nähere Konkretisierungen der in Art. 45 AEUV enthaltenen Gewährleistungen sowie diese flankierende Maßnahmen, z.B. in Bezug auf die Rechte von Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat oder auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Art. 48 AEUV), um die praktische Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu fördern.
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Von Bedeutung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind etwa die Regelungen der Freizügigkeitsverordnung (VO [EU] Nr. 492/2011) sowie der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; EuGH, Urt. v. 15.12.2016, C-401/15 – Depesme –, Rn. 33 ff.). Der Erlass der Richtlinie über Arbeitnehmer-Freizügigkeitsrechte (RL 2014/54/EU) dient dem Ziel, eine wirksamere Durchsetzung der Rechte aus Art. 45 AEUV sowie der Freizügigkeitsverordnung zu erreichen.