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1. Diskriminierungsverbot

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Aufgrund des Diskriminierungsverbotes aus Art. 45 Abs. 2 AEUV stellen zunächst unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unterschiedliche Behandlungen von inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Beispiele sind die unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Arbeitnehmern oder die Zahlung einer geringeren Vergütung an Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten (EuGH, Urt. v. 14.2.1995, C-279/93 – Schumacker –, Rn. 47).

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Neben den unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Maßnahmen sind auch mittelbare Formen der Diskriminierung als Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzusehen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen wie unmittelbar diskriminierende Maßnahmen (EuGH, Urt. v. 12.2.1974, 152/73 – Sotgiu –, Rn. 11; Urt. v. 2.3.2017, C-496/15 – Eschenbrenner –, Rn. 35). Als Fallgruppen mittelbarer Diskriminierungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommen in Betracht: Die Forderung nach einem Wohnsitz in dem Beschäftigungsstaat (EuGH, Urt. v. 7.5.1998, C-350/96 – Clean Car Autoservice –, Rn. 30), Spracherfordernisse (EuGH, Urt. v. 6.6.2000, C-281/98 – Angonese –, Rn. 45), die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Ausland bei der Bemessung einer Dienstalterszulage (EuGH, Urt. v. 30.9.2003, C-224/01 – Köbler –, Rn. 109) oder die generelle Befristung von solchen Arbeitsverhältnissen, die im Wesentlichen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt werden (EuGH, Urt. v. 2.8.1993, C-259/91 – Allue –, Rn. 21).

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