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3. Beeinträchtigungen durch Private
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Speziell im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit können Beeinträchtigungen auch durch Private entstehen. Der EuGH hat die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten mit dem Argument begründet, dass die Arbeitsbedingungen in vielen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge oder sonstige Akte geregelt würden. Eine Beseitigung der Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie deren einheitliche Anwendung wären gefährdet, wenn die Anwendung auf behördliche Maßnahmen beschränkt bliebe (EuGH, Urt. v. 6.6.2000, C-281/98 – Angonese –, Rn. 33 ff.). Insofern wirkt die Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten ein (sog. unmittelbare Drittwirkung).
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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit findet insbesondere auf Kollektivregelungen im Arbeits- und Dienstleistungsbereich Anwendung, etwa auf Verbandssatzungen von Sportverbänden oder Tarifverträge (EuGH, Urt. v. 12.12.1974, 36/74 – Walrave –, Rn. 16, 19; Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 82). Die Kollektivregelungen sind dabei nicht nur am Diskriminierungs-, sondern auch am Beschränkungsverbot zu messen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 96). Darüber hinaus hat der EuGH private Arbeitgeber an das Diskriminierungsverbot gebunden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit solle eine nichtdiskriminierende Behandlung auf dem Arbeitsmarkt gewährleisten und gelte insoweit „für alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen“ (EuGH, Urt. v. 6.6.2000, C-281/98 – Angonese –, Rn. 34; Urt. v. 17.7.2008, C-94/07 – Raccanelli –, Rn. 45). Eine Erstreckung des Beschränkungsverbotes auf private Arbeitgeber ist dagegen bislang nicht erfolgt.
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