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c) Grenzüberschreitender Sachverhalt

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt weiterhin, wie alle Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren), das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes voraus. Anders als in Art. 49 AEUV für die Niederlassungsfreiheit und Art. 56 AEUV für die Dienstleistungsfreiheit ist dieses Erfordernis zwar für die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht ausdrücklich im AEUV normiert. Es ist dennoch anerkannt, dass rein interne Sachverhalte, bei denen sich ein Arbeitnehmer gegen Behinderungen durch seinen Heimatstaat ohne Bezug zu einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat wendet, nicht dem Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterfallen (EuGH, Urt. v. 28.3.1979, 175/78 – Saunders –, Rn. 11; Urt. v. 28.6.1984, 180/83 – Moser –, Rn. 15).

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt somit typischerweise zur Anwendung, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausübt bzw. sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt (sog. Wanderarbeitnehmer). Sie ist aber ebenfalls einschlägig bei Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat einer Berufstätigkeit nachgehen, in diesem Staat aber nicht ihren Hauptwohnsitz haben (sog. Grenzgänger). Dies gilt unabhängig von dem konkreten Wohnort und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers (EuGH, Urt. v. 18.7.2007, C-212/05 – Hartmann –, Rn. 17; Urt. v. 13.12.2012, C-379/11 – Caves Krier –, Rn. 25).

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