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II. Berechtigte und Verpflichtete
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Nach ihrer Zielsetzung als Personenfreizügigkeit richten sich die Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich an die Unionsbürger (→ Unionsbürgerschaft), die eine Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat annehmen möchten. Darüber hinaus können sich auch Arbeitnehmer aus Drittstaaten auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn zwischen der EU und ihrem Heimatstaat ein entsprechendes Abkommen besteht. Seitdem der → Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Berufung von Arbeitgebern auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zugelassen hat (vgl. unten Rn. 88), können sogar Unternehmen als Berechtigte der Grundfreiheit in Betracht kommen (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren).
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Die Verpflichtungsadressaten der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind in der Regel die Mitgliedstaaten. Auch die Unionsorgane (→ Organe und Einrichtungen) sind an die Gewährleistungen gebunden. Speziell in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der EuGH zudem die Eigenschaft von Privaten, wie z.B. Kollektivregelungen aufstellende Verbände oder private Arbeitgeber, als Verpflichtungsadressaten der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestätigt (s. Rn. 110 f.).
A › Arbeitnehmerfreizügigkeit (Michael Rafii) › III. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit